§ 1 Name und Sitz
(1.) Der Verein führt den Namen Friedensbüro Königs Wusterhausen
(2.) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
(3.) Der Sitz des Vereins ist Königs Wusterhausen.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
(1.) Der Verein mit Sitz in Königs Wusterhausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“, § 52 Gemeinnützige Zwecke der Abgabenordnung (AO, Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist).
Zwecke des Vereins sind:
(a) Die Förderung der Erziehungs-, Volks- und Berufsbildung insbesondere durch die Förderung der Bildung über Friedensarbeit als gewaltfreies Konfliktlösungskonzept. Hierbei ist der Verein der Tradition der weltweiten Friedensbewegung verpflichtet. Er organisiert Informations- und Beratungsveranstaltungen zu den geschichtlichen Hintergründen der Friedensarbeit und zu bestehenden Friedensbewegungen. Er möchte in den Schulen Informationsveranstaltungen anbieten und ermöglichen, die im Gegensatz zum Auftreten der Bundeswehr, nicht zur Militarisierung der Jugend, sondern zur demokratischen Zivilisierung der Jugend beiträgt. Im Rahmen der Volksbildung macht er es sich zur Aufgabe durch Beratungen von Kriegsdienstverweigerern die Rechte aus dem Grundgesetz allgemein bekannt zu machen.
Er unterstützt durch Beratung und Förderung die friedenspolitische Bewegungen gegen Krieg, Wehr- und Ersatzpflicht und für Frieden von Schülern und Studenten, Eltern, Großeltern usw., um die nach dem Grundgesetz unter Artikel 1 vorgesehene Erziehung des Deutschen Volkes zu einer menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt, zu ermöglichen.
Er beobachtet und informiert in Informationsveranstaltung über die friedliche Beilegung und Schlichtung internationaler Streitfragen unter Verzicht auf Gewaltanwendung und Verzicht auf die Androhung von Gewaltanwendung, um so die aktuellen Friedensbemühungen in die Erziehungs- und Volksbildung zu integrieren.
(b) Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens durch die Stärkung einer antimilitaristischen Weltanschauung. Der Wille die gesellschaftlichen Konflikte ohne Gewalt beizulegen, muss nach der Idee des Grundgesetzes das gesamte staatliche Handeln prägen, weil die Würde des Menschen unantastbar ist und die unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte die Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft sind. Toleranz und Respekt muss geübt werden, durch ein offenes und gleichberechtigtes Miteinander, denn durch die Erziehung zur Toleranz und dem Respekt zu und mit anderen Menschen, wird es schwieriger Menschen gegen andere Menschen aufzuhetzen.
Durch die Unterstützung und Beratung im Rahmen der Kriegsdienst- und Zwangsarbeitsverweigerung sind wir dem Völkerverständigungsgedanken verpflichten, denn wir versuchen Menschen, die aus Gewissensgründen die Tötung anderer Menschen ablehnen, Unterstützung und Halt zu geben. Wir werden dazu Beratungsangebote vorhalten.
(c) Die Förderung der Hilfe für Kriegsopfer und politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte oder Kriegsgefangene sowie die Förderung des Andenkens an politisch Verfolgte und Kriegsopfer durch Kenntlichmachung dieser Kriegsfolgen im öffentlichen Raum im Rahmen von Informationsveranstaltung und durch Beratungsangebote für soziale Unterstützung der Betroffenen.
(d) Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, durch die Darstellung und Information über die Auswirkungen von Kriegen auf das Ökosystem. Damit werden diese Kriegsfolgen nicht ausgeblendet und der Friedensgedanke, durch Folgenvermeidung, gestärkt. Viele ehemalige Militärflächen sind zwischenzeitlich teilweise durch Nichtnutzung renaturiert oder zivilgesellschaftlich umgenutzt. Es ist aktive Landschaftspflege, wenn Aufklärung darüber erfolgt, was die Nutzung unserer Mitwelt als Militärstandorte für die Natur aber auch für die Bevölkerung bedeutet.
Der Verein setzt sich dafür ein, dass auch weiterhin die zivilgesellschaftliche Nutzung Vorrang vor der militärischen Nutzung von Flächen ermöglicht wird.
(e) Die Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinsamer Friedensarbeit insbesondere durch Informations-, Beratungs- und Bildungsveranstaltungen, sowie der Erstellung und zur Verfügungstellung von Informations-, Beratungs- und Bildungsmaterialien.
Dies soll auch durch die Bereitstellung eines Ortes als Treffpunkt und Anlaufstelle für Informationsaustausch, Hilfe und Beratung in Fragen der Friedenserziehung und der Kriegsdienstverweigerung und damit zur Verwirklichung der Zwecke des Vereins erfolgen.
(f) Die Förderung des demokratischen Staatswesens durch die gleichberechtigte und tolerante Vernetzung mit anderen Friedensinitiativen aus der Friedensbewegung, um Toleranz anzuwenden und so den inneren und den äußeren Frieden durch die Stärkung des demokratischen Subjekts als Grundvoraussetzungen des demokratischen Staatswesens zu stärken.
(2.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1.) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
(2.) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen.
(3.) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber/der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig über die Aufnahme in den Verein entscheidet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(2.) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3.) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr und trotz Mahnung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich innerhalb eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig über den Ausschluss.
§ 6 Finanzen
(1.) Der Verein finanziert seine Arbeit durch
• Mitgliedsbeiträge,
• Spenden,
• öffentliche Gelder.
(2.) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1.) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2.) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Ziele und Interessen des Vereins zu fördern, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, so weit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch
seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und die Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüferin/ des Kassenprüfers, die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, so weit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1.) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2.) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(3.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt vier Tage nach Absendung des Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Einladungen können auch digital an die Mitglieder verschickt werden, wenn diese sich einverstanden erklärt haben. Als letzte Anschrift gilt dann die letzte elektronische Adresse.
(4.) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2.) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3.) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln; dies gilt auch für die Auflösung des Vereins.
(4.) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer oder Protokollführerin und vom Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin zu unterschreiben ist.
(5.) Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitglieder-versammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(6.) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(7.) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(8.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
(1.) Der Vorstand ist Vorstand gemäß § 26 BGB. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreterin und dem/der Schatzmeisterin.
(2.) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
(3.) Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins werden.
(4.) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(5.) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
(2) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
(3) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
(4) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 14 Bestellung des Vorstandes
(1.) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2.) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 15 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
(1.) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden jeweils von einem Vorstandsmitglied einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2.) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer oder Protokollführerin zu unterschreiben.
§ 16 Kassenprüfung
(1.) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in.
(2.) Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
(3.) Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 17 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1.) Bei Auflösung des Vereins fallen nach Tilgung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Sachwerte und der Kassenbestand an die Deutsche Friedensgesellschaft – Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen e.V. (www.dfg-vk.de) -, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
(2.) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(3.) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 18 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
(1.) Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 22. Dezember 2025 und den Fortsetzungssitzungen am 7. Januar 2026 sowie 18. März 2026 beschlossen.
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